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Simon, Stefan

Spruchverfahrensgesetz

Gesetz über das gesellschaftsrechtliche Spruchverfahren
Standardbild
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  • 8016325
  • 9783406552557
  • C.H. Beck, München
  • 1. Auflage 2007
  • 21.05.2007
  • 554 Seiten
  • gebunden
Das Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) regelt das gerichtliche Verfahren über Ausgleichszahlungen... mehr

Produktinformationen "Spruchverfahrensgesetz"

Autor / Hrsg.: Simon, Stefan
Produkttyp: Kommentar
Reihentitel: Gelbe Erläuterungsbücher
Das Spruchverfahrensgesetz (SpruchG) regelt das gerichtliche Verfahren über Ausgleichszahlungen und Abfindungen für Aktionäre und Anteilsinhaber bei bestimmten für sie nachteiligen gesellschaftsrechtlichen Transaktionen wie etwa Umwandlungen.

Durch das SpruchG sind die früher im AktG und im UmwG geregelten gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren gestrafft und beschleunigt worden.
Darüber hinaus finden seit der Neuregelung vermehrt freiwillige, nicht streitige Spruchverfahren statt, die sich ebenfalls an den für das gerichtliche Verfahren geschaffenen Vorschriften orientieren. Die Zahl gleichzeitig laufender Verfahren wird auf bis zu 2.000 geschätzt.

Dieser neue Kommentar verarbeitetet die Erfahrungen der ersten drei Jahre seit Inkrafttreten des SpruchG einschließlich der Anpassungen an das Recht der Europäischen Aktiengesellschaft (SE) und der jüngsten Entscheidungen des BGH zum sog. "Nullausgleich" beim Gewinnabführungsvertrag und zur Fristwahrung durch Einleitung des Spruchverfahrens bei einem unzuständigen Gericht.

Berücksichtigt werden auch bereits die umfangreichen Änderungen des SpruchG durch das SCE-EinführungsG, das voraussichtlich im August 2006 in Kraft tritt.

Für Rechtsanwälte und andere Berater eröffnet das SpruchG insofern ein interessantes Betätigungsfeld, als sie entweder das Mandat eines Verfahrensbeteiligten (Antragsteller bzw. -gegner) wahrnehmen oder auch zum Gemeinsamen Vertreter derjenigen Antragsberechtigten bestellt werden können, die nicht selbst am Verfahren beteiligt sind; diese Tätigkeit (§§ 6, 6a SpruchG) wird ebenfalls nach dem RVG vergütet.

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