Ein Gläubiger hat außerhalb eines Insolvenzverfahrens die Möglichkeit, Rechtshandlungen des Schuldners, die ihn benachteiligen, anzufechten. Die gesetzlichen Regelungen dazu finden sich im Anfechtungsgesetz. Oft handelt es sich bei den anfechtbaren Rechtshandlungen um unentgeltliche Zuwendungen oder Vermögensverschiebungen.
Vorteile auf einen Blick
- der Klassiker zum Anfechtungsrecht
- Praktikerkommentar
- mit aktueller Rechtsprechung
Zur Neuauflage
Die Neuauflage kommentiert die Änderungen durch das Gesetz zur
Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der
Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz (vom 29. März 2017,
BGBl. Teil I S. 654), das am 5.4.2017 in Kraft getreten ist. Das
neue Recht betrifft materiell allerdings "nur" die
Vorsatzanfechtung nach (§ 133 InsO und) § 3 AnfG. Bei diesen
(völlig gleich lautenden) Vorschriften liegt nach dem, historisch
begründeten Prinzip vom "Gleichklang der Vorsatzanfechtung
innerhalb und außerhalb des Insolvenzverfahrens", der absolute
Schwerpunkt der Anfechtungsreform (AnfR 2017); neu ist auch (neben
§ 11 Abs.1 S. 3 AnfG) das Übergansrecht gem. § 20 AnfG mit der sog.
Stichtagsregelung.
Besondere Berücksichtigung findet die Rechtsprechung des BGH zu § 133 Abs 1 InsO, die der BGH am 5.4.17 neu ausgerichtet hat.
Details zur Produktsicherheit
Verantwortliche Person für die EU:
C. H. Beck oHG
Wilhelmstr. 9
80801 München
Deutschland
kundenservice@beck.de
| Autoren: | Huber, Michael |
|---|---|
| Produkttyp: | Kommentar |
| Reihentitel: | Beck'sche Kurz-Kommentare |
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