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Probst, Matthias Ernst

Auswahlkriterien bei der Vergabe von energiewirtschaftlichen Konzessionsverträgen

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  • 8065047
  • 9783406697111
  • C.H. Beck, München
  • 1. Auflage 2016
  • 02.05.2016
  • 319 Seiten
  • kartoniert
Energiewirtschaftliche Konzessionsverträge Die Untersuchung widmet sich der hochumstrittenen... mehr

Produktinformationen "Auswahlkriterien bei der Vergabe von energiewirtschaftlichen Konzessionsverträgen"

Autor / Hrsg.: Probst, Matthias Ernst
Produkttyp: Handbuch
Reihentitel: Energie- und Infrastrukturrecht

Energiewirtschaftliche Konzessionsverträge
Die Untersuchung widmet sich der hochumstrittenen Frage, welche Auswahlkriterien eine Gemeinde bei der Vergabe energiewirtschaftlicher Konzessionsverträge verwenden darf. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Verwendung unzulässiger Auswahlkriterien die Nichtigkeit eines in der Folge abgeschlossenen Strom- oder Gaskonzessionsvertrages bewirken.

Ausgangspunkt des Werkes ist das gemeindliche Recht auf kommunale Selbstverwaltung nach Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes und seine Bedeutung für die Konzessionsvergabe. Sodann wird untersucht, welche spezialgesetzlichen Regelungen Beschränkungen des Rechts auf kommunale Selbstverwaltung enthalten. Dabei werden europa-, verfassungs-, energie-, kartell- und kommunalrechtliche Anforderungen erläutert.

Der Fokus dieses Teils liegt naturgemäß auf dem Sondervergaberecht des § 46 des Energiewirtschaftsgesetzes. Es folgt ein für den Praktiker besonders relevanter Teil, in dem die gewonnenen Erkenntnisse auf eine Vielzahl von in Betracht kommenden Auswahlkriterien angewendet werden und eine konkrete Beurteilung dieser Auswahlkriterien vorgenommen wird.

Die Arbeit wird durch die bevorstehende Novellierung der gesetzlichen Regelungen zur Konzessionsvergabe nicht an Aktualität verlieren. Denn der beschlossene Regierungsentwurf sieht zwar eine Vielzahl von Präzisierungen der bisherigen Rechtslage und die Einführung eines detaillierten Rügeregimes vor. Die Zulässigkeit einzelner Auswahlkriterien wird jedoch weiterhin durch Wissenschaft und Rechtsprechung geklärt werden müssen.

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