Die Haftung für durchgangsärztliche Tätigkeiten unter Berücksichtigung ihrer Rechtsnatur
Die sogenannten Durchgangsärzte (kurz: D-Ärzte) sind im System der gesetzlichen Unfallversicherung sowohl für die Durchführung der besonderen Heilbehandlung als auch für die (vorgelagerte) Entscheidung verantwortlich, welche Art der berufsgenossenschaftlichen Versorgung (allgemeine oder besondere) für den jeweiligen Arbeitsunfallverletzten erforderlich ist.
Dadurch nehmen sie im berufsgenossenschaftlichen Heilverfahren
eine Doppelfunktion ein:
Einerseits sind sie (wie die Vertragsärzte innerhalb der GKV)
ärztliche Leistungserbringer, die auf Grundlage privater
Behandlungsverträge tätig werden, andererseits fungieren sie als
Entscheidungsorgan der staatlichen Unfallversicherungsträger.
Aus dieser Doppelfunktion ergibt sich die in dieser Arbeit untersuchte Frage, welche Rechtsnatur (private oder öffentlich-rechtliche) den Tätigkeiten des D-Arztes zukommt, und wer in der Konsequenz für seine Behandlungsfehler haftet – der Staat im Wege der Amtshaftung oder der D-Arzt selbst.
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| Autoren: | Schwuchow, Noreen |
|---|---|
| Produkttyp: | Monographie |
| Reihentitel: | Schriften zum Gesundheitsrecht |
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