E-Sport gemeinnützig im Sinne des § 52 Abs. 1 AO?
Dieses Werk beurteilt die Gemeinnützigkeit des E‑Sports ausgehend
von der grundsätzlichen Rechtfertigung des steuerlichen
Gemeinnützigkeitsrechts. Aufgrund der praktischen Nähe des E‑Sports
zum traditionellen Sport wird zunächst auf die Gemeinnützigkeit des
Sports eingegangen. Danach widmet sich die Autorin der Frage, ob
und inwieweit E‑Sport die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit – de
lege lata wie auch de lege ferenda – erfüllen kann. Geklärt wird
dabei auch, inwieweit dem Vorbehalt der Vereinbarkeit mit § 52 Abs.
1 AO entsprochen werden kann, vor allem, inwiefern trotz der
gemeinschädlichen Facetten des E‑Sports die Allgemeinheit gefördert
wird.
De lege ferenda gibt die Autorin Empfehlungen für den Gesetzgeber. Sie berücksichtigt dabei auch das europäische Beihilfenrecht.
E-Sport – anders als traditioneller Sport
E‑Sport steht für eine moderne Form des sportlichen Wettkampfs.
Anders als der traditionelle Sport wird er aber an Computern oder
Videokonsolen betrieben. Es handelt sich wie beim traditionellen
Sport um ein Massenphänomen, ebenfalls organisiert in Vereinen. Die
für den Sport elementare Gemeinnützigkeit (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr.
21 AO) ist aber auf den E‑Sport nicht unbesehen übertragbar,
unterscheidet er sich doch vom traditionellen Sport insbesondere
durch seine Computersteuerung bzw. Konsolensteuerung.
Nicht zuletzt angesichts der steuerlichen Vorteile der Gemeinnützigkeit streben allerdings auch die Akteure des E‑Sports – seien es reine E‑Sport-Vereine, seien es Sportvereine mit E‑Sport-Abteilungen – danach, als gemeinnützig anerkannt zu werden.
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| Autoren: | Hilpert, Constanze |
|---|---|
| Produkttyp: | Monographie |
| Reihentitel: | Münchener Schriften zum Finanz-und Steuerrecht |
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